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Regel 26bis.3b der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) legt die Anforderungen an den Antrag auf Wiederherstellung fest.
Ein Antrag nach Absatz a muß
i) innerhalb der nach Absatz e anwendbaren Frist beim Anmeldeamt eingereicht werden,
ii) die Gründe für das Versäumnis, die internationale Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, darlegen und
iii) vorzugsweise eine Erklärung oder andere in Absatz f genannte Nachweise enthalten.
Regel 26bis.3 PCT → Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt
Regelt die Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt unter bestimmten Bedingungen.
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