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patentrecht:zwangslizenz_zur_sicherstellung_der_inlandsversorgung

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Zwangslizenz zur Sicherstellung der Inlandsversorgung

§ 24 (5) des Patentgesetzes (PatG) erlaubt Zwangslizenzen, um die Versorgung des Inlandsmarktes sicherzustellen, wenn der Patentinhaber die Erfindung nicht im Inland nutzt.

§ 24 (5) PatG

Übt der Patentinhaber die patentierte Erfindung nicht oder nicht überwiegend im Inland aus, so können Zwangslizenzen im Rahmen des Absatzes 1 erteilt werden, um eine ausreichende Versorgung des Inlandsmarktes mit dem patentierten Erzeugnis sicherzustellen. Die Einfuhr steht insoweit der Ausübung des Patents im Inland gleich.

siehe auch

§ 24 PatG → Zwangslizenz
Beschreibt die Bedingungen und Regelungen zur Erteilung einer Zwangslizenz für die gewerbliche Nutzung einer Erfindung.

patentrecht/zwangslizenz_zur_sicherstellung_der_inlandsversorgung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/18 19:23 von mfreund