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Für den Fall, dass eine Zusammenschau von vorveröffentlichten Druckschriften zum Anmeldungsgegenstand führen würde, ist zu prüfen, ob sich hierfür tatsächlich eine Anregung aus dem Stand der Technik ergibt. Ansonsten liegt eine unzulässige rückschauende Betrachtung vor.1)
Ein großer zeitlicher Abstand kann im Einzelfall gegen die Kombination von zwei Dokumenten sprechen, insbesondere dann, wenn sie auf unterschiedlichen technischen Ansätzen beruhen. Auch bei der Entwicklung neuer Standards liegt die Heranziehung älterer Dokumente jedoch nahe, wenn diese einen Lösungsansatz enthalten, der erkennbar auch im Umfeld der neueren Veröffentlichung eingesetzt werden kann.2)
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