Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:vertagung_der_muendlichen_verhandlung_im_nichtigkeitsverfahren

finanzcheck24.de

Vertagung der mündlichen Verhandlung im Nichtigkeitsverfahren

§ 227 (1) ZPO → Terminsänderung

§ 227 I ZPO ist gem. 99 I PatG im erstinstanzlichen Patentnichtigkeitsverfahren entsprechend anzuwenden, weil das Patentgesetz keine Bestimmung darüber enthält, ob und gegebenenfalls wann ein Termin vor dem BPatG vertagt werden kann, und das Patentnichtigkeitsverfahren gegenüber dem Zivilprozessverfahren keine Besonderheiten aufweist, die eine Heranziehung des 227 I ZPO ausschließen. Die Regelung in 87 II PatG verlangt nur ein Patentnichtigkeitsverfahren in erster Instanz möglichst in einer Sitzung zu erledigen und lässt damit schon dem Wortlaut nach andere Verfahrensweisen zu. Dem so verstandenen Beschleunigungsgebot für das erstinstanzliche Patentnichtigkeitsverfahren widerspricht die Anwendung von 227 I ZPO nicht.1)

Eine Vertagung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich nur dann, wenn hierfür ein erheblicher Grund streitet. Dieses Erfordernis verlangt außerdem nach einer Prüfung, die nicht nur Rechte der Beteiligten oder deren beachtenswerte Interessen, sondern auch das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens berücksichtigt.2)

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, die insbesondere vom BVerwG im Rahmen der Anwendung des 173 VwGO entwickelt worden ist, sind eine Vertagung der mündlichen Verhandlung rechtfertigende erhebliche Grnde i.S. von 227 I regelmäßig solche, die den Anspruch auf rechtliches Gehör einer oder mehrerer Parteien berühren und die auch gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern.3)

Angesichts der verfassungsrechtlichen Garantie des Anspruchs auf rechtliches Gehör verbleibt dem Gericht dann auch kein Ermessensspielraum. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und eines insoweit prozessordnungsgemäßen Verfahrens muss die mündliche Verhandlung vertagt werden.4)

Diese Notwendigkeit besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung immer dann, wenn nach dem für das Gericht ersichtlichen oder gegebenenfalls auf Verlangen des Gerichts (vgl. 227 II ZPO) glaubhaft gemachten Sachstand durch die Ablehnung einer Vertagung der eine solche beantragenden Partei die Möglichkeit entzogen wäre, sich in der betreffenden Instanz sachgemäß und erschöpfend über alle Tatsachen, Beweisergebnisse oder sonstigen verhandelten Fragen zu erklären 5), die Grundlage der zu treffenden Entscheidung sind6). Ein solcher Fall ist beispielsweise gegeben, wenn die Vertagung beantragende Partei von dem Gericht oder der Gegenseite mit einer Tatsachen- oder einer Rechtsfrage konfrontiert wird, mit der sie sich nicht aus dem Stand auseinander zu setzen vermag, zu der sie sachlich fundiert vielmehr nur dann Stellung nehmen kann, wenn sie angemessene Zeit für Überlegung und Vorbereitung hat (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1993, 275), die anders, etwa durch eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, nicht in ausreichender Weise zur Verfügung gestellt werden kann.7)

Ob die Berücksichtigung einer beschränkenden Änderung der Anspruchsfassung des Streitpatents im Nichtigkeitsverfahren, welche zwar im Hinblick auf § 83 Abs. 4 PatG verspätet erfolgt, aber entschuldigt ist, einen von der Klägerin gestellten Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung nach § 227 ZPO rechtfertigt, bedarf einer Prüfung des geltenden gemachten Sachgrundes im Einzelfall unter Berücksichtigung der Kriterien der auch im Nichtigkeitsverfahren für die Parteien geltenden allgemeinen Prozessförderungspflicht.8)

Das Verlangen einer Vertagung kann jedenfalls von der Klägerin dann nicht mit einer gewünschten Nachrecherche zur Patentfähigkeit eines in der mündlichen Verhandlung geänderten Anspruchs begründet werden, wenn dessen Fassung lediglich einer von der Klägerin selbst bereits schriftsätzlich geforderten Beseitigung einer unzulässigen Verallgemeinerung des Inhalts der Anmeldung durch Aufnahme der geforderten beschränkenden Merkmale aus der Beschreibung Rechnung trägt und wenn die Klägerin keine konkreten Gesichtspunkte geltend macht, weshalb im Rahmen der durchgeführten Recherche keine vorsorgliche Einbeziehung der geforderten Änderung zumutbar war.9)

siehe auch

1) , 2)
BGH, Urteil vom 13. 1. 2004 - X ZR 212/02 - Vertagung; m.V.a. BVerwG, Buchholz 303, 227 ZPO Nr. 29
3)
BGH, Urteil vom 13. 1. 2004 - X ZR 212/02 - Vertagung; m.V.a. BVerwG, NJW 1995, 1231
4)
BGH, Urteil vom 13. 1. 2004 - X ZR 212/02 - Vertagung; BVerwG, NJW 1995, 1441
5)
vgl. BVerwG, Buchholz 310, 108 Nr. 100
6)
BVerfGE 7, 239 [241]; BGH, LM Art. 103 I GG Nr. 21 = MDR 1978, 46 m.w. Nachw.
7)
BGH, Urteil vom 13. 1. 2004 - X ZR 212/02 - Vertagung
8)
BPatG, Urt. v. 29. April 2015 - 4 Ni 26/13 (EP) - apparatus; Fortführung zu BGH GRUR 2004, 254 – Crimpwerkzeug I
9)
BPatG, Urt. v. 29. April 2015 - 4 Ni 26/13 (EP) - apparatus; Abgrenzung zu BGH GRUR 2004, 254 – Crimp
patentrecht/vertagung_der_muendlichen_verhandlung_im_nichtigkeitsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1