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Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
http://www.gesetze-im-internet.de/eapatv/
§ 1 EAPatV → Elektronische Aktenführung
§ 2 EAPatV → Verfahrensrecht für das Patentamt für die elektronische Aktenführung
§ 3 EAPatV → Vernichtung von Schriftstücken
§ 4 EAPatV → Überblick über Aktenbestandteile
§ 5 EAPatV → Herkunftsnachweis
§ 6 EAPatV → Ausfertigung
§ 7 EAPatV → (weggefallen)
§ 8 EAPatV → Vorlegen von Akten
§ 9 EAPatV → Aufbewahrung
Die rechtlichen Grundlagen für die elektronische Führung der Amtsakte des DPMA in Gebrauchsmustersachen ergeben sich insbesondere aus § 21 Abs. 1 GebrMG i.V.m. § 125a PatG, aus der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem DPMA, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof (EAPatV) sowie über die Verweisung in § 2 EAPatV auf die Zivilprozessordnung.1)
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