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Ist eine handschriftliche Unterzeichnung nicht erforderlich, so kann in elektronischen Bestandteilen der Akte statt der elektronischen Signatur ein anderer eindeutiger Herkunftsnachweis verwendet werden, der nicht unbemerkt verändert werden kann.
Ein elektronisches Dokument wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt wird. Die Dokumente werden durch einen qualifizierten Zeitstempel gesichert.
§ 5 Abs. 2 EAPatV a.F. in seiner Fassung seit Inkrafttreten am 01.03.2010 bis zum 11.11.2013 sah vor, dass ein elektronisches Dokument des DPMA unterzeichnet wird, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt und eine fortgeschrittene elektronische Signatur an das Dokument angebracht wird.1)
Eine Niederschrift oder ein Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person oder der unterzeichnenden Personen eingefügt und das Dokument mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wird.
→ qualifizierte elektronische Container-Signatur
Der Verordnungsgeber hat in der geänderten, vom 12. November 2013 bis 9. Januar 2014 geltenden Fassung des § 5 Abs. 2 EAPatV sowie in der aktuell seit 10. Januar 2014 geltenden Fassung des entsprechenden § 5 Abs. 3 EAPatV die fragliche Formulierung „an das Dokument angebracht wird“ durch die Formulierung „das Dokument mit einer … Signatur … versehen wird“ ersetzt hat, die gleichlautend auch in der für die Unterzeichnung gerichtlicher elektronischer Dokumente geltenden Bestimmung des § 130b ZPO enthalten ist. Damit soll verdeutlicht werden, dass die vom DPMA verwendete Art der elektronischen Signatur („detached-signature“) zulässig ist.2)
Der Senat hält jedoch weiterhin die Verwendung von qualifizierten Container-Signaturen für die signierten Dateien mit Beschluss-Dokumenten für unzuläs-sig, weil bei dieser Signierweise keine der vorhandenen Signaturen einem be-stimmten, in den signierten Dateien befindlichen Beschluss-Dokument mit der erforderlichen Eindeutigkeit zugeordnet werden kann.3)
Tz. 10). Mit der tat-sächlichen und rechtlichen Situation der Signierung von elektronischen Schrift-stücken, die die Parteien an das Gericht übermitteln, ist die Signierung eines elektronischen Dokuments des DPMA, zumindest die eines elektronischen Be-schluss-Dokuments, nicht vergleichbar. Denn insoweit handelt es sich um die Sig-nierung einer Beschluss-Urschrift bzw. eines elektronischen Beschluss-Urdokuments, das nicht an die Beteiligten im Wege des EGVP-Verfahrens versandt wird, sondern das - wie eine Beschluss-Urschrift in Papierform in der Papierakte4) - in der elektronischen Akte verbleibt.5)
In den elektronisch geführten Schutzrechtsakten des Deutschen Patent- und Markenamts setzt die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses der Patentabteilung über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach §47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 und § 59 Abs. 4 a.F. (jetzt Abs. 5) PatG ein - singuläres - elektronisches Beschluss-Urdokument voraus, das analog § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO von allen an der Entscheidung mitwirkenden Mitgliedern der Patentabteilung zu unterzeichnen ist, indem gemäß 5 Abs. 2 EAPatV a. F. (bzw. § 5 Abs. 3 EAPatV n. F.) die Namen der Unterzeichnenden eingefügt werden und das Dokument von allen an der Entscheidung Mitwirkenden mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wird.6)
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