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§ 115 (4) des Patentgesetzes (PatG) bestimmt, wann die Anschlussberufung ihre Wirkung verliert.
Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder verworfen wird.
§ 115 PatG → Anschlussberufung
Behandelt die Möglichkeit der Anschlussberufung durch den Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren.
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