Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:verlust_der_wirkung_der_anschlussberufung

finanzcheck24.de

Verlust der Wirkung der Anschlussberufung

§ 115 (4) des Patentgesetzes (PatG) bestimmt, wann die Anschlussberufung ihre Wirkung verliert.

§ 115 (4) PatG

Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder verworfen wird.

siehe auch

§ 115 PatG → Anschlussberufung
Behandelt die Möglichkeit der Anschlussberufung durch den Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren.

patentrecht/verlust_der_wirkung_der_anschlussberufung.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/12 09:09 von mfreund