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§ 143 (1) PatG → Patentstreitsachen
§ 143 (2) PatG → Patentstreitkammern
Das Verletzungsgericht hat das Klagepatent selbständig auszulegen [→ Auslegung der Patentansprüche] und ist weder rechtlich noch tatsächlich an die Auslegung durch den Bundesgerichtshof in einem das Klagepatent betreffenden Patentnichtigkeitsverfahren gebunden.1)
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