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§ 95 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt das Verfahren zur Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten und wie der Berichtigungsbeschluss dokumentiert wird.
Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.
§ 95 PatG → Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten
Behandelt die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Entscheidungen des Patentgerichts.
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