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patentrecht:verfahren_ohne_beweisaufnahme

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Verfahren ohne Beweisaufnahme

§ 96 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt das Verfahren zur Berichtigung von Tatbestandsunrichtigkeiten ohne Beweisaufnahme.

§ 96 (2) PatG

Das Patentgericht entscheidet [über den Antrag nach § 96 (1) PatG → Tatbestandsberichtigung] ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Hierbei wirken nur die Richter mit, die bei der Entscheidung, deren Berichtigung beantragt ist, mitgewirkt haben. Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.

Nach § 96 Abs. 2 Satz 2 PatG wirken an der Entscheidung über eine Tatbestandsberichtigung nur die Richter mit, die bei der Entscheidung deren Berichtigung beantragt ist, mitgewirkt haben.

Ein verhinderter Richter fällt ersatzlos weg und kann nicht ersetzt werden.1)

Der Wechsel eines Richters oder einer Richterin an einen anderen Spruchkörper desselben Gerichts führt weder tatsächlich noch rechtlich zu dessen Verhinderung nach § 96 PatG an der Tatbestandsberichtigung mitzuwirken.2)

siehe auch

§ 96 PatG → Tatbestandsberichtigung
Regelt die Berichtigung von Unrichtigkeiten oder Unklarheiten im Tatbestand einer Entscheidung des Patentgerichts.

1)
BPatG, Beschl. v. 27. Februar 2014 - 4 Ni 38/11 (EP); m.V.a. Schäfers/Benkard, PatG, 10. Aufl., § 96 Rdn. 10
2)
BPatG, Beschl. v. 27. Februar 2014 - 4 Ni 38/11 (EP); m.V.a. die Rechtsprechung und Kommentierung zu § 320 ZPO OLGR Frankfurt 2007, 216; Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 2008, 3. Aufl., § 320 Rdn. 8; Thole in Prütting/Gehrlein ZPO, 4. Aufl., 2012, § 320 Rdn. 6
patentrecht/verfahren_ohne_beweisaufnahme.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/08 05:34 von mfreund