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Werden für die abgetrennte Anmeldung die nach den §§ 34, 35, 35a und 36 erforderlichen Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung eingereicht oder werden die Gebühren für die abgetrennte Anmeldung nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, so gilt die Teilungserklärung als nicht abgegeben.
Daß durch die Teilungserklärung ein gegenständlich bestimmter Teil des Patents definiert wird, der von diesem abgetrennt wird.1)
Sind die weiteren in § 39 Abs. 2 und 3 PatG vorgeschriebenen Erfordernisse fristgemäß erfüllt, liegt eine in jeder Hinsicht wirksame Teilung vor, auch wenn hierdurch möglicherweise in der Stammanmeldung gar nicht vorhandene Gegenstände herausteilt werden. Insoweit kann eine unzulässige Erweiterung – ebenso wie die unzulässige Doppelpatentierung – nicht durch inhaltliche Anforderungen an die Teilungserklärung vermieden werden, sondern allein durch entsprechende Anforderungen an die jeweils zu gewährenden oder aufrechtzuerhaltenden Ansprüche in der Trennanmeldung.2)
§ 39 (1) S. 1 PatG → Teilung der Patentanmeldung
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