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§ 15 (2) PatG → Lizenzen
→ Kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand
→ Technische Standards
→ FRAND
Aus den Regelungen des Kartellrechts (§ 33 GWB i.V. mit Art. 102 AEUV [vormals Art. 82 EG], §§ 19, 20 GWB) kann sich ein Anspruch auf Einräumung einer Lizenz an einem Patent ergeben.1)
Das kommt in Betracht, wenn durch eine Industrienorm oder durch ein anderes, wie eine Norm beachtetes Regelwerk eine standardisierte, durch Schutzrechte geschützte Gestaltung von Produkten vorgegeben ist. In einem solchen Fall bildet die Vergabe von Rechten, die potentielle Anbieter erst in die Lage versetzen, auf dem Markt für diese Produkte tätig zu werden, regelmäßig einen eigenen, dem Produktmarkt vorgelagerten Markt. Denn die Erlangung solcher Rechte ist für ein Unternehmen, das der Norm oder dem Standard entsprechende Produkte herstellen oder vertreiben will, unersetzlich.2)
Die sachliche Marktabgrenzung ergibt sich in einem solchen Fall nicht aus dem Umstand, dass der Patentinhaber kraft des ihm verliehenen Ausschließlichkeitsrechts jeden Dritten von der Benutzung der technischen Lehre ausschließen kann. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Benutzung dieser technischen Lehre nicht durch eine andere technische Gestaltung substituierbar ist.3)
→ Kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand
Der Umstand, dass das Streitpatent als standardessentiell angesehen wird, vermag es für sich gesehen nicht zu rechtfertigen, den Streitwert des Patentnichtigkeitsverfahrens auf einen Betrag festzusetzen, der den Streitwert der auf dieses Patent gestützten Verletzungsprozesse um mehr als ein Viertel übersteigt.4)
Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, dass der Inhaber von standard-essentiellen Schutzrechten nicht daran gehindert ist, diese zu veräußern.5)
Gleichermaßen ist der Inhaber eines Patentportfolios, das eine Reihe von standard-essentiellen Schutzrechten umfasst, nicht daran gehindert, die bis dahin in einem Portfolio zusammengefassten Patente an unterschiedliche Personen oder Unternehmen zu veräußern. Dem steht nicht entgegen, dass durch eine solche Veräußerung eines standard-essentiellen Schutzrechts oder gar durch die Veräußerung einer Reihe von standard-essentiellen Schutzrechten an unterschiedliche Personen die Erlangung einer Lizenz durch ein Unternehmen erschwert ist, das Produkte nach dem betreffenden Standard herstellen oder vertreiben möchte und deshalb darauf angewiesen ist, eine Lizenz an sämtlichen standard-essentiellen Schutzrechten zu bekommen. Das rechtfertigt es nicht, solche Patente zu nicht handelbaren Gütern zu erklären.6)
Die Inhaberin von standard-essentiellen Patenten ist kartellrechtlich zur Lizenzgewährung verpflichtet.7)
Weder § 20 GWB noch Art. 102 EUV kann eine allgemeine Verpflichtung zur Meistbegünstigung entnommen werden.8)
Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen ist nicht gezwungen, allen die gleichen – günstigsten – Bedingungen, insbesondere Preise, einzuräumen. Ihm kann nicht verwehrt werden, auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert zu reagieren.9)
Das Streben eines Marktteilnehmers, auch eines marktbeherrschenden Unternehmens, nach möglichst günstigen Bedingungen, ist grundsätzlich wettbewerbskonform.10)
Daher kann allein daraus, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen mit verschiedenen Unternehmen auf der Marktgegenseite Verträge abschließt, die nicht in jedem Fall zu einem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis in Form einer exakten Übereinstimmung von Leistung und Gegenleistung führen, noch nicht auf eine unzulässige Diskriminierung geschlossen werden. Entscheidend ist vielmehr, ob eine unterschiedliche Gestaltung der Konditionen auf Willkür oder sachfremden Erwägungen beruht.11)
Es bedarf im Streitfall keiner näheren Erörterung, ob die Lizenzgeberin an ihre eigene Lizenzierungspraxis gebunden wäre, wenn festgestellt werden könnte, dass sie mit anderen Lizenzsuchern jeweils zu identischen oder nach feststehenden Regeln differenzierten Bedingungen einen Lizenzvertrag geschlossen hat. In einem solchen Fall wäre die Lizenzgeberin, ihre Normadressateneigenschaft unterstellt, möglicherweise gehalten, auch der Lizenzsucherin einen Lizenzvertrag anzubieten, der diesem von ihr bislang erfolgten Lizenzierungssystem entspricht. Insofern dürfte nichts anderes gelten als etwa für Rabattsysteme. Je ausgeprägter sich eine solche Praxis entwickelt hat, umso höhere Anforderungen wird man an den Rechtfertigungsaufwand des Normadressaten stellen, wenn er im Einzelfall zuungunsten eines weiteren Interessenten hiervon abweichen will.(OLG Karlsruhe Urteil vom 23.3.2011, 6 U 66/09))
Ob eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, richtet sich nach Art und Ausmaß der unterschiedlichen Behandlung und danach, ob die relative Schlechterstellung eines Unternehmens gegenüber einem anderen als wettbewerbskonformer Interessenausgleich erscheint oder auf Willkür oder sachfremden Erwägungen beruht.12)
Zur Schätzung der Höhe des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie bei standardessentiellen Patenten, wenn der Patentinhaber standardisierte Lizenzbedingungen angeboten hat: LG Mannheim, Urteil vom 5.3.2010, 7 O 142/09
Als FRAND-Erklärung (FRAND = Fair, Reasonable and Non Discriminatory terms) [→ FRAND] bezeichnet man die Erklärung des Patentinhabers gegenüber einer Standardisierungsorganisation, jedem Interessenten zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen eine Lizenz zu erteilen.
→ FRAND
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