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Fällt das Hauptpatent durch Widerruf, durch Erklärung der Nichtigkeit oder durch Verzicht fort, so wird das Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent; seine Dauer bestimmt sich nach dem Anfangstag des Hauptpatents.
§ 16 (1) S. 2 PatG → Zusatzpatent
§ 16 (1) S. 1 PatG → Laufzeit des Patents
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