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§ 58 (3) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Konsequenzen, wenn ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt oder eine Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet wird.
Wird bis zum Ablauf der in § 44 Abs. 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt oder wird eine für die Anmeldung zu entrichtende Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet (§ 7 Abs. 1 des Patentkostengesetzes), so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
§ 58 PatG → Veröffentlichung der Patentschrift
Regelt die Veröffentlichung der Patenterteilung und die damit verbundenen Wirkungen.
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