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Wird bis zum Ablauf der in § 44 Abs. 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt oder wird eine für die Anmeldung zu entrichtende Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet (§ 7 Abs. 1 des Patentkostengesetzes), so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
§ 58 (1) PatG → Veröffentlichung der Patentschrift
§ 58 (2) PatG → Wegfall des Entschädigungsanspruchs nach Rücknahme der Anmeldung
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