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patentrecht:rueckerstattung_der_recherchegebuehr_bei_gestelltem_pruefungsantrag

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Rückerstattung der Recherchegebühr bei gestelltem Prüfungsantrag

§ 43 (4) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Rückerstattung der Recherchegebühr bei einem bereits gestellten Prüfungsantrag.

§ 43 (4) PatG

Der Antrag [→ Rechercheantrag] gilt als nicht gestellt, wenn bereits ein Antrag nach § 44 [→ Prüfungsantrag] gestellt worden ist. In diesem Fall teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Patentanmelder mit, zu welchem Zeitpunkt der Antrag nach § 44 eingegangen ist. Die für die Recherche nach § 43 gezahlte Gebühr nach dem Patentkostengesetz wird zurückgezahlt.

siehe auch

§ 43 PatG → Recherche
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Durchführung einer Recherche zur Ermittlung des Stands der Technik für eine angemeldete Erfindung.

patentrecht/rueckerstattung_der_recherchegebuehr_bei_gestelltem_pruefungsantrag.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/20 14:02 von mfreund