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Der Antrag [→ Rechercheantrag] gilt als nicht gestellt, wenn bereits ein Antrag nach § 44 [→ Prüfungsantrag] gestellt worden ist. In diesem Fall teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Patentanmelder mit, zu welchem Zeitpunkt der Antrag nach § 44 eingegangen ist. Die für die Recherche nach § 43 gezahlte Gebühr nach dem Patentkostengesetz wird zurückgezahlt.
§ 43 PatG → Recherche des Patentamts
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