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Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. § 65 Abs. 2 Satz 3 [→ Technische Mitglieder des Patentgerichts] ist anzuwenden.
Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen.
§§ 65 bis 72 PatG → Patentgericht
PatG → Patentgesetz
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