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patentrecht:prioritaetserhalt_fuer_teilanmeldungen

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Prioritätserhalt für Teilanmeldungen

§ 39 (1) S. 4 des Patentgesetzes (PatG) stellt sicher, dass für jede Teilanmeldung der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten bleiben.

§ 39 (1) S. 4 PatG

Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten.

siehe auch

§ 39 PatG → Teilung der Anmeldung
Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, wobei für jede Teilanmeldung die ursprüngliche Anmeldungspriorität erhalten bleibt.

patentrecht/prioritaetserhalt_fuer_teilanmeldungen.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/20 13:05 von mfreund