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§ 139 der Zivilprozessordnung [→ Pflicht des Gerichts zur Förderung der Verfahrensökonomie, Gerichtliche Hinweispflicht] ist ergänzend anzuwenden.
→ Verspätetes Vorbringen im Nichtigkeitsverfahren
Ein erneuter Hinweis kann geboten sein, wenn das Gericht hinsichtlich einer entscheidungserheblichen Frage von einer zuvor geäußerten Beurteilung abweichen will1), wenn erkennbar ist, dass ein Beteiligter einen erteilten Hinweis falsch aufgenommen hat2), oder wenn der Beteiligte aufgrund des erteilten Hinweises davon ausgehen durfte, dass die darin geäußerten Bedenken durch sein ergänzendes Vorbringen ausgeräumt sind3).4)
§ 83 (1) PatG → Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren
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