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patentrecht:patentierbare_erfindungen_im_bereich_pflanzen_und_tiere

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Patentierbare Erfindungen im Bereich Pflanzen und Tiere

§ 2a (2) PatG des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Ausnahmen von den Ausschlüssen der Patentierung.

§ 2a (2) PatG

Patente können erteilt werden für Erfindungen,

1. deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist;

2. die ein mikrobiologisches oder ein sonstiges technisches Verfahren oder ein durch ein solches Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegenstand haben, sofern es sich dabei nicht um eine Pflanzensorte oder Tierrasse handelt.

siehe auch

§ 2a PatG → Patentierungsverbot
Pflanzensorten, Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung sind von der Patentierung ausgeschlossen.

patentrecht/patentierbare_erfindungen_im_bereich_pflanzen_und_tiere.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/18 07:12 von mfreund