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§ 106 (2) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Anwendung der Vorschrift zur Öffentlichkeit des Verfahrens im Rahmen der Rechtsbeschwerde.
Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 69 Abs. 1 [→ Öffentlichkeit der Verhandlung vor den Beschwerdesenaten] entsprechend.
PatG, Abschnitt 6.1 → Rechtsbeschwerdeverfahren
Regelt das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof bei Entscheidungen des Patentgerichts.
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