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patentrecht:oeffentlichkeit_des_rechtsbeschwerdeverfahrens

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Öffentlichkeit des Rechtsbeschwerdeverfahrens

§ 106 (2) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Anwendung der Vorschrift zur Öffentlichkeit des Verfahrens im Rahmen der Rechtsbeschwerde.

§ 106 (2) PatG

Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 69 Abs. 1 [→ Öffentlichkeit der Verhandlung vor den Beschwerdesenaten] entsprechend.

siehe auch

PatG, Abschnitt 6.1 → Rechtsbeschwerdeverfahren
Regelt das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof bei Entscheidungen des Patentgerichts.

patentrecht/oeffentlichkeit_des_rechtsbeschwerdeverfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/10 08:16 von mfreund