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§ 34a (2) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Mitteilungspflicht des Deutschen Patent- und Markenamts an das Bundesamt für Naturschutz, wenn eine Anmeldung Angaben zum geographischen Herkunftsort enthält.
Enthält die Anmeldung Angaben zum geographischen Herkunftsort nach Absatz 1 Satz 1, teilt das Deutsche Patent- und Markenamt diese Anmeldung dem Bundesamt für Naturschutz als zuständige Behörde im Sinne von § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2092) nach Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 32 Absatz 5 mit.
§ 34a PatG → Angaben zum geographischen Herkunftsort
Beschreibt die Anforderungen an die Angabe des geographischen Herkunftsorts von biologischem Material in einer Patentanmeldung.
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