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patentrecht:mehrfacher_rechercheantrag

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Mehrfacher Rechercheantrag

§ 43 (5) des Patentgesetzes (PatG) behandelt die Regelung für mehrfache Rechercheanträge.

§ 43 (5) PatG

Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so gelten spätere Anträge als nicht gestellt. Absatz 4 Satz 2 und 3 [→ Rückerstattung der Recherchegebühr bei gestelltem Prüfungsantrag] ist entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 43 PatG → Recherche
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Durchführung einer Recherche zur Ermittlung des Stands der Technik für eine angemeldete Erfindung.

patentrecht/mehrfacher_rechercheantrag.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/20 14:03 von mfreund