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Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so gelten spätere Anträge als nicht gestellt. Absatz 4 Satz 2 und 3 [→ Rückerstattung der Recherchegebühr bei gestelltem Prüfungsantrag] ist entsprechend anzuwenden.
§ 43 MarkenG → Recherche des Patentamts
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