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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:lizenzwilligkeit_des_verletzers

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Lizenzwilligkeit des Verletzers

Der EuGH hat festgelegt, dass der angebliche Patentverletzer seinen Willen deutlich machen muss, eine Lizenz zu angemessenen, fairen und nicht-diskriminierenden Bedingungen (FRAND-Bedingungen) abzuschließen, bevor der SEP-Inhaber eine Unterlassungsklage einreichen kann.1)

Diese Bereitschaft kann nicht nur in einer bloßen Erwägung oder allgemeinen Gesprächsbereitschaft bestehen. Vielmehr muss der Verletzer sich klar und eindeutig bereit erklären, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen tatsächlich abzuschließen.2)

Lizenzwilligkeit ist ein entscheidender Schritt im Verhandlungsprogramm und muss klar und ernsthaft geäußert werden. Ein bloßes Lippenbekenntnis reicht nicht aus, sondern muss durch zielgerichtete Verhandlungen unterlegt werden.3)

Auf eine solche Bereitschaftserklärung muss die aktive und zielgerichtete Mitwirkung an den sich anschließenden Lizenzverhandlungen folgen. Es genügt nicht, sich nur allgemein auf Gespräche einzulassen; der Verletzer muss konkret und nachvollziehbar an einer FRAND-Lizenz interessiert sein und hierzu auch entsprechende Schritte unternehmen.4)

Die Beurteilung der Lizenzwilligkeit des Verletzers sollte zunächst unabhängig von seinem späteren Verhalten während der Verhandlungen bewertet werden. Die anfängliche Lizenzbereitschaftsbekundung ist ein formaler Schritt, der als Ausgangspunkt für die weiteren Verhandlungen dient.5)

Gleichzeitig darf die Lizenzwilligkeit nicht isoliert bewertet werden. Das Verhalten des Verletzers im Laufe der Verhandlungen kann Aufschluss darüber geben, ob die anfängliche Erklärung ernst gemeint war. Der EuGH betont, dass beide Parteien während der Verhandlungen den geschäftlichen Gepflogenheiten entsprechend handeln und ernsthaft auf einen Lizenzabschluss hinarbeiten müssen.6)

siehe auch

FRAND („Fair, Reasonable, and Non-Discriminatory“)
Bedingungen, die Patentinhaber einhalten müssen, wenn sie ihre standardessentiellen Patente (SEPs) lizenzieren.

1)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 22. November 2024 – UPC_CFI_210/2023; m.V.a EuGH, Huawei/ZTE, Rn. 63
2)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 22. November 2024 – UPC_CFI_210/2023; m.V.a. BGH, GRUR 2020, 961 – FRAND-Einwand, Rn. 83; EuGH, Huawei/ZTE, Rn. 63
3)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 22. November 2024 – UPC_CFI_210/2023; m.V.a BGH GRUR 2020, 961 Rn. 83
4)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 22. November 2024 – UPC_CFI_210/2023; m.V.a. BGH, GRUR 2020, 961 – FRAND-Einwand, Rn. 83; EuGH, Huawei/ZTE, Rn. 65, 67
5)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 22. November 2024 – UPC_CFI_210/2023; m.V.a. EuGH, Huawei/ZTE, Rn. 63–65; Europäische Kommission, Amicus Curiae Brief an das OLG München, Rn. 80 ff.
6)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 22. November 2024 – UPC_CFI_210/2023; m.V.a. EuGH, Huawei/ZTE, Rn. 65, 67
patentrecht/lizenzwilligkeit_des_verletzers.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/17 09:19 von mfreund