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§ 95 (1) des Patentgesetzes (PatG) gibt dem Patentgericht die Möglichkeit, offenbare Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen jederzeit zu berichtigen.
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.
§ 95 PatG → Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten
Behandelt die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Entscheidungen des Patentgerichts.
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