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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:korrektur_von_fehlern_in_entscheidungen

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Korrektur von Fehlern in Entscheidungen

§ 95 (1) des Patentgesetzes (PatG) gibt dem Patentgericht die Möglichkeit, offenbare Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen jederzeit zu berichtigen.

§ 95 (1) PatG

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.

siehe auch

§ 95 PatG → Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten
Behandelt die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Entscheidungen des Patentgerichts.

patentrecht/korrektur_von_fehlern_in_entscheidungen.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/08 05:32 von mfreund