Anzeigen:
§ 43 (3) S. 2 des Patentgesetzes (PatG) erlaubt Dritten, Hinweise zum Stand der Technik zu geben.
Jedermann ist berechtigt, dem Deutschen Patent- und Markenamt Hinweise zum Stand der Technik zu geben, die der Erteilung eines Patents entgegenstehen könnten.
§ 43 PatG → Recherche
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Durchführung einer Recherche zur Ermittlung des Stands der Technik für eine angemeldete Erfindung.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de