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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:hinweise_dritter_zum_stand_der_technik

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Hinweise Dritter zum Stand der Technik

§ 43 (3) S. 2 des Patentgesetzes (PatG) erlaubt Dritten, Hinweise zum Stand der Technik zu geben.

§ 43 (3) S. 2 PatG

Jedermann ist berechtigt, dem Deutschen Patent- und Markenamt Hinweise zum Stand der Technik zu geben, die der Erteilung eines Patents entgegenstehen könnten.

siehe auch

§ 43 PatG → Recherche
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Durchführung einer Recherche zur Ermittlung des Stands der Technik für eine angemeldete Erfindung.

patentrecht/hinweise_dritter_zum_stand_der_technik.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/20 14:01 von mfreund