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§ 72 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Einrichtung der Geschäftsstelle des Patentgerichts und die Besetzung mit Urkundsbeamten.
Beim Patentgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt der Bundesminister der Justiz.
Vierter Abschnitt: Patentgericht → Patentgericht
Regelt die Zuständigkeiten und Verfahren des Bundespatentgerichts, darunter die Zusammensetzung der Senate, die Anwendung allgemeiner gerichtlicher Vorschriften, die Öffentlichkeit von Verhandlungen und die Entscheidungsfindung, sowie organisatorische Aspekte wie die Geschäftsstelle.
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