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§ 1 des Patentkostengesetzes regelt den Geltungsbereich des Gesetzes. Es ermächtigt das Bundesministerium der Justiz zur Erlassung von Verordnungen, um zusätzliche Gebühren und Auslagen sowie Zahlungsmodalitäten festzulegen.
§ 1 (1) PatKostG → Geltungsbereich des Patentkostengesetzes
Bestimmt, dass die Gebühren des DPMA und des Bundespatentgerichts nach dem Patentkostengesetz erhoben werden, sofern keine anderen Regelungen bestehen.
§ 1 (2) PatKostG → Verordnungsermächtigungen
Ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, durch Rechtsverordnungen zusätzliche Gebühren, Auslagen und Zahlungswege zu bestimmen.
PatKostG → Patentkostengesetz
Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht fest.
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