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§ 68 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Anwendung der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes auf das Patentgericht.
Für das Patentgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach folgender Maßgabe entsprechend:
Vierter Abschnitt: Patentgericht → Patentgericht
Regelt die Zuständigkeiten und Verfahren des Bundespatentgerichts, darunter die Zusammensetzung der Senate, die Anwendung allgemeiner gerichtlicher Vorschriften, die Öffentlichkeit von Verhandlungen und die Entscheidungsfindung, sowie organisatorische Aspekte wie die Geschäftsstelle.
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