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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:gebrauch_fuer_den_betrieb_von_luft-_und_landfahrzeugen

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Gebrauch für den Betrieb von Luft- und Landfahrzeugen

§ 11 Nr. 5 PatG → Gebrauch in Luft- oder Landfahrzeugen eines anderen Mitgliedstaates
Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf den Gebrauch der Erfindung in Luft- oder Landfahrzeugen eines anderen Mitgliedstaates.

patentrecht/gebrauch_fuer_den_betrieb_von_luft-_und_landfahrzeugen.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/18 10:32 von mfreund