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Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Berufung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung das Verfahren durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
§ 111 (1) PatG → Berufungsbegründung
§ 111 (2) S. 1 PatG → Form der Berufungsbegründung
§ 111 (3) PatG → Inhalt der Berufungsbegründung
Wiedereinsetzung ist statthaft. Insbesondere ist die für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags auch im Patentnichtigkeitsverfahren zugrunde zu legende Frist nach der Zivilprozessordnung1) zu wahren, die seit der auch im Patentnichtigkeitsverfahren ohne Weiteres heranzuziehenden Neufassung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz einen Monat beträgt.2)
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