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patentrecht:erklaerungen_des_patentanmelders_im_einspruchsverfahren

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Erklärungen des Patentanmelders im Einspruchsverfahren

Im Verhältnis der an einem Verletzungsstreit beteiligten Parteien gelten die allgemeinen Grundsätze des Verbots treuwidrigen Handelns.1)

Nach der Rechtsprechung des Senats können Erklärungen des Patentanmelders im Einspruchsverfahren unter bestimmten Umständen zugunsten eines an diesem Verfahren beteiligten Dritten einen Einwand aus Treu und Glauben gegen die Inanspruchnahme wegen einer Patentverletzung begründen (Sen.Urt. v. 05.06.1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377 - Weichvorrichtung II; Sen.Urt. v. 20.04.1993 - X ZR 6/91, GRUR 1993, 886 - Weichvorrichtung I).

Lässt sich der Anmelder im Einspruchsverfahren angesichts des sich bereits anbahnenden Verletzungsstreits auf die Erörterung einer entgegengehaltenen konkreten Ausführungsform des Einsprechenden ein und gibt er dann ernsthaft, in einer Vertrauen begründenden Weise die Erklärung ab, diese Ausführungsform werde von dem begehrten Schutz nicht erfasst, um seine Chancen zu erhöhen, das Patent erfolgreich verteidigen zu können, so muss er sich nach der Senatsentscheidung „Weichvorrichtung II“ an dieser Erklärung festhalten lassen.2)

Für das gebrauchsmusterrechtliche Löschungsverfahren kann insoweit nichts anderes gelten.3)

Bei der Prüfung des Einwands aus Treu und Glauben geht es aber nicht um den durch Auslegung des Patentanspruchs gemäß § 14 PatG zu bestimmenden (objektiven) Schutzbereich des Patents gegenüber jedermann, sondern ausschließlich um das Verhältnis der am Einspruchsverfahren und an dem Verletzungsstreit beteiligten Parteien zueinander4). In diesem Verhältnis gelten die allgemeinen Grundsätze des Verbots treuwidrigen Handelns. Deshalb kann nicht verlangt werden, dass eine Erklärung im patentrechtlichen Einspruchs- oder gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren nur dann unter dem Aspekt von Treu und Glauben relevant sein kann, wenn sie in der in einem solchen Verfahren ergehenden Entscheidung dokumentiert ist. Vielmehr ist die Feststellung des Erklärungstatbestands in gleicher Weise auch durch andere Beweismittel möglich, wie etwa den von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweis.5)

siehe auch

1)
Leitsatz, BGH, Urt. v. 7. Juni 2006 - X ZR 105/04 - Luftabscheider für Milchsammelanlage
2) , 3) , 5)
BGH, Urt. v. 7. Juni 2006 - X ZR 105/04 - Luftabscheider für Milchsammelanlage
4)
BGH, Urt, aaO, 3380 - Weichvorrichtung II
patentrecht/erklaerungen_des_patentanmelders_im_einspruchsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1