Anzeigen:
Das Deutsche Patent- und Markenamt erteilt ergänzende Schutzzertifikate nach § 49a des Patentgesetzes [→ Prüfung eines ergänzenden Schutzzertifikats ] auch für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent.
§ 49a PatG → Prüfung eines ergänzenden Schutzzertifikats
IntPatÜG, Art. II → Europäisches Patentrecht
Regelt die Umsetzung des nationalen Teil eines europäischen Patentes in Deutschland.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de