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§ 1 EAPatV → Elektronische Aktenführung
Die rechtlichen Grundlagen für die elektronische Führung der Amtsakte des DPMA in Gebrauchsmustersachen ergeben sich insbesondere aus § 21 Abs. 1 GebrMG i.V.m. § 125a PatG, aus der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem DPMA, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof (EAPatV) sowie über die Verweisung in § 2 EAPatV auf die Zivilprozessordnung.1)
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