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Das Einspruchsverfahren stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass in Rechtsschutzverfahren gegenüber Behörden nur eigene Rechte verfolgt werden können und sich der Einzelne nicht zum Sachwalter von Belangen der Allgemeinheit machen kann, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgesehen.1)
Die gesetzliche Regelung eines Popularrechtsbehelfs bedarf wegen dessen Ausnahmecharakters der Rechtfertigung. Sie liegt im Falle des Einspruchs in der von einem bestehenden Patent ausgehenden Ausschlusswirkung (§§ 9 ff. PatG) gegenüber jedermann.
Diese Ausschlusswirkung rechtfertigt auch die weiteren Einschränkungen, denen der Einsprechende unterliegt: Er kann das Verfahren mit Rücksicht auf die Interessen der Öffentlichkeit nur in gewissem Umfang gestalten. Er kann den Prüfungsumfang nicht bestimmen, also das Patent nicht nur teilweise angreifen (vgl. BGH GRUR 2003, 695 – Automatisches Fahrzeuggetriebe) oder seinen Angriff auf bestimmte Widerrufsgründe beschränken.2)
Darüber hinaus kann er das Verfahren nicht durch Rücknahme des Einspruchs beenden (§ 61 Abs. 1 S. 2 PatG).3)
Daraus ergibt sich, dass der Einsprechende mit dem Einspruch keine eigenen oder fremden subjektiven Rechte geltend macht. Er nimmt lediglich die Möglichkeit wahr, das Patent überprüfen zu lassen, ohne jedoch als Vertreter oder als Prozessstandschafter der Allgemeinheit zu wirken. Dieser Gesichtspunkt führt im Nichtigkeitsverfahren dazu, dass eine Klagerücknahme nicht der Zustimmung des Beklagten bedarf4), im Einspruchsverfahren kann der Einsprechende nach Erlöschen des Patents nicht als Sachwalter von Belangen der Allgemeinheit auftreten, wobei auch Gesichtspunkte der Prozessökonomie zu beachten sind.5)
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