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Unter „Datenverarbeitungssystem“ wird idR die Einheit von Hardware- und Softwarekomponenten eines Computers verstanden, d.h. sowohl die gegenständliche Struktur eines solchen Systems als auch die zeitlichen Abläufe, die von dieser Struktur unter Programmsteuerung ausgeführt werden. Gegen die Abfassung eines Anspruchs, der sowohl die gegenständliche Struktur als auch die verfahrensmäßigen Abläufe eines solchen Systems umfasst, bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn andere Anspruchsfassungen nicht tauglich sind, das Zusammenwirken dieser beiden Komponenten vollständig zu beschreiben.1)
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