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patentrecht:berechtigung_zur_stellung_des_rechercheantrags

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Berechtigung zur Stellung des Rechercheantrags

§ 43 (2) S. 1 des Patentgesetzes (PatG) legt fest, wer berechtigt ist, einen Rechercheantrag zu stellen.

§ 43 (2) S. 1 PatG

Der Antrag [→ Rechercheantrag] kann nur von dem Patentanmelder gestellt werden.

siehe auch

§ 43 PatG → Recherche
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Durchführung einer Recherche zur Ermittlung des Stands der Technik für eine angemeldete Erfindung.

patentrecht/berechtigung_zur_stellung_des_rechercheantrags.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/20 13:59 von mfreund