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§ 115 (3) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Anforderungen an die Begründung der Anschlussberufung.
Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 110 Abs. 4, 5 und 8 [→ Einlegung der Berufung] sowie § 112 Abs. 3 [→ Inhalt der Berufungsbegründung] gelten entsprechend.
§ 115 PatG → Anschlussberufung
Behandelt die Möglichkeit der Anschlussberufung durch den Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren.
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