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patentrecht:begruendung_der_anschlussberufung

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Begründung der Anschlussberufung

§ 115 (3) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Anforderungen an die Begründung der Anschlussberufung.

§ 115 (3) PatG

Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 110 Abs. 4, 5 und 8 [→ Einlegung der Berufung] sowie § 112 Abs. 3 [→ Inhalt der Berufungsbegründung] gelten entsprechend.

siehe auch

§ 115 PatG → Anschlussberufung
Behandelt die Möglichkeit der Anschlussberufung durch den Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren.

patentrecht/begruendung_der_anschlussberufung.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/12 09:08 von mfreund