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patentrecht:anmeldung_durch_mehrere_personen_oder_personengesellschaften

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Anmeldung durch mehrere Personen oder Personengesellschaften

§ 4 (5) MarkenV

Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten Absatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften.

siehe auch

patentrecht/anmeldung_durch_mehrere_personen_oder_personengesellschaften.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1