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patentrecht:angaben_zum_auslaendischen_anmelder

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Angaben zum ausländischen Anmelder

§ 4 (3) PatV

Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 2 Nummer 1 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig.

siehe auch

§ 34 (3) Nr. 2 PatG → Erteilungsantrag

patentrecht/angaben_zum_auslaendischen_anmelder.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1