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§ 110 (7) der Patentgesetzes (PatG) regelt, dass Beschlüsse der Nichtigkeitssenate nur zusammen mit ihren Urteilen anfechtbar sind.
Beschlüsse der Nichtigkeitssenate sind nur zusammen mit ihren Urteilen (§ 84) anfechtbar; § 71 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
§ 110 PatG → Berufung
Gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts ist eine Berufung beim Bundesgerichtshof möglich, die durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt wird.
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