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Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch setzt ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten.1)
§ 14 (5) MarkenG → Unterlassungsanspruch
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