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→ Erstbegehungsgefahr aufgrund Anmeldung eines Zeichens als Marke
→ Beseitigung der Erstbegehungsgefahr
Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch setzt ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten.1)
Aufgrund der Anmeldung eines Zeichens als Marke ist im Regelfall zu vermuten, dass eine Benutzung des Zeichens für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umstände vorliegen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen.2) [→ Erstbegehungsgefahr aufgrund Anmeldung eines Zeichens als Marke]
§ 14 MarkenG → Unterlassungsanspruch
→ Erstbegehungsgefahr (Privatrecht)
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