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→ Branchennähe
→ Kennzeichnungskraft einer Firmenbezeichnung
→ Zeichenähnlichkeit bei Unternehmenskennzeichen
→ Firmenmäßiger Gebrauch
→ Firmenbestandteile
→ Internetauftritt eines lokal oder regional tätigen Unternehmens
Die Beurteilung der Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens des Klägers und der Nähe der Unternehmensbereiche [→ Branchennähe].1)
Diese Kriterien stehen zueinander in Wechselwirkung, d.h. bei einem Mehr von einem Kriterium ist ein entsprechend Weniger von einem anderen vonnöten. Grundsätzlich verlangen gleiche Kennzeichen eine große Branchenferne, Branchennähe verlangt sehr verschiedene Kennzeichen.
Hinsichtlich der Zeichenähnlichkeit [→ Kennzeichenähnlichkeit bei Unternehmenskennzeichen] kann auf die Grundsätze der Zeichenähnlichkeit bei der Verwechslung von Marken zurückgegriffen werden.
Es ist sowohl die unmittelbare Verwechslungsgefahr, als auch die Verwechslung im weiteren Sinne zu prüfen.
Ein rein firmenmäßiger Gebrauch eines Zeichens ist keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG [§ 14 (2) Nr. 2 MarkenG → Verbot verwechselbarer Benutzung].2)
Eine Verwechslungsfahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG besteht bei einer produktkennzeichnenden Verwendung eines geschützten Unternehmenskennzeichens ausnahmsweise dann nicht, wenn durch besondere Umstände ausgeschlossen ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der verwendeten Form der Geschäftsbezeichnung (auch) einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung sehen.3)
§ 5 (2) MarkenG → Unternehmenskennzeichen
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