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§ 8 (3) MarkenG → Verkehrsdurchsetzung einer Farbmarke
Hohe Anforderungen [an die Verkehrsgeltung] werden auch an abstrakte Farbmarken gestellt, die eine äußert gering einzustufende originäre Unterscheidungskraft ausweisen.1) [→ Verkehrsgeltung einer Farbmarke]
Der Erwerb von Verkehrsgeltung eines Farbzeichens als Marke setzt nur voraus, dass das Zeichen als Hinweis auf die Herkunft eines Produkts dient und nicht - darüber hinaus - als „Hausfarbe“ für sämtliche oder zahlreiche Produkte des Unternehmens und damit produktlinienübergreifend verwendet wird.2)
Die markenmäßige Verwendung einer abstrakten Farbe erfordert nicht notwendig deren Benutzung in Alleinstellung. Ein Zeichen kann infolge der Benutzung als Teil einer komplexen Kennzeichnung oder in Verbindung mit anderen Zeichen Verkehrsgeltung erlangen.3)
Etwas anderes gilt nur, wenn die Farbe durch herkömmliche Herkunftshinweise in den Hintergrund gedrängt wird.4)
Aus der Bekanntheit von in einer bestimmten Farbe gestalteten Produkten folgt nicht notwendig, dass die Produktaufmachung in gleichem Umfang als Herkunftshinweis aufgefasst wird. Gleichwohl kann aus dem Umstand, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise den beanspruchten Goldton isoliert einem bestimmten Unternehmen zuordnet, grundsätzlich auf die Bekanntheit der Farbe auch als Herkunftshinweis geschlossen werden.5)
Bei Farbmarkenuntersuchungen gibt es nur einen einzigen Stimulus, der die Assoziation der Befragten beeinflusst, nämlich die gezeigte Farbe selbst.6)
Die Befragten müssen die Farbe von sich aus erkennen und einem Unternehmen zuordnen. Das wird nur dann der Marktführer auf dem betreffenden Gebiet der Waren und Dienstleistungen sein, wenn dieses Unternehmen für die Befragten eine so starke (Farb-)Marktposition erlangt hat, dass sie in diesem Bereich zur Assoziation „Farbe = Unternehmen/Marktführer“ führt.7)
Dem steht nicht entgegen, dass es bei Gestaltungselementen, die eine Ware ihrer Gattung nach beschreiben oder die solchen Merkmalen ähnlich sind, naheliegt, dass der Verkehr diese Merkmale mit dem marktstärksten Anbieter in Verbindung bringt, ohne darin einen Herkunftshinweis zu erblicken (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - I ZR 57/08, GRUR 2011, 148 Rn. 33 = WRP 2011, 230 - Goldhase II). Diese Voraussetzungen liegen bei Zeichen, die aus konturlosen Farben bestehen, regelmäßig nicht vor.8)
§ 4 Nr. 2 MarkenG → Verkehrsgeltung
§ 8 (3) MarkenG → Verkehrsdurchsetzung
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