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markenrecht:veranstaltungsmarken

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Veranstaltungsmarken

Zunehmend sind Verfahren am Bundespatentgericht anhängig zur Anmeldung von Zeichen für die Durchführung von Veranstaltungen in Verbindung mit zahlreichen Waren als Merchandisingartikel.1).

Bei den zumeist ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis betreffenden Verfahren wird am Bundespatentgericht in der Regel danach differenziert, ob das angemeldete Zeichen lediglich den Titel einer Veranstaltung darstellt und deshalb für alle unmittelbar der Veranstaltung dienenden Dienstleistungen schutzunfähig ist, und ob die weiteren beanspruchten Waren dem Merchandising zuzurechnen sind.2).

Die Veranstaltungsmarken sind abzugrenzen von den sog. Eventmarken, mit denen Sponsoring beansprucht werden soll.

Fußball WM 2006

Besonderer Bedeutung haben die Entscheidungen in den Löschungsantragsverfahren nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 3 und § 50 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zu den beiden Marken „Fußball WM 2006“3) und „WM 2006“4) der FIFA:

Auffassung des Senats:5)

  • Das Zeichen sei als Kombination von Wort und Zahl abstrakt unterscheidungskräftig.
  • |Bösgläubigkeit bei der Anmeldung wegen mangelnden ernsthaften Benutzungswillens der Markeninhaberin aufgrund der Vielzahl der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei nicht anzunehmen.
  • Zum Teil ist das Zeichen unmittelbar beschreibend für den Teil der Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen als „Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen könne“.6) Die Zeichen hätten einen eindeutigen Sinngehalt für Fußballwettkämpfe. Deshalb bestehe ein Freihaltebedürfnis.
  • Vom Freihaltebedürfnis umfasst seien auch alle anderen üblicherweise mit einer solchen Veranstaltung verbundenen Dienstleistungen, wie Reisedienste, Werbung, Beförderung, Zurverfügungstellung von Sporteinrichtungen, Bewirtung und Unterhaltung von Gästen. Als Inhaltsangabe freihaltebedürftig sei das Zeichen außerdem für sämtliche Medienprodukte und die auf die mediale Auswertung und Vermarktung derartiger Veranstaltungen ausgerichteten Dienstleistungen, einschließlich solcher Dienstleistungen wie Datenbankdienste und die Organisation von Lotterien sowie Waren und Dienstleistungen im Bereich der unterstützenden Technik, wie Software, Erstellen von Software, Rundfunk- und Fernsehausstrahlung und Spiele usw. Auch weitere bei der Veranstaltung eingesetzte Hilfsmittel- und –dienstleistungen wie Sport und Fanartikel, Schuhe und Bekleidung, Berechtigungssysteme, Reisedienstleistungen, Messungen (einschl. der Geräte), Promotion (finanzielle Unterstützung, Werbung, Marktforschung etc.), Arbeitsvermittlung und Ausbildung, Andenken seien vom beschreibenden Aussagegehalt der Zeichen umfasst.
  • Der Annahme des Freihaltebedürfnisses stehe auch nicht die behauptete Monopolstellung der Markeninhaberin entgegen, denn sie bestehe rechtlich nicht und sei faktisch nur hypothetisch, da es im Sport üblich sei, dass nebeneinander verschiedene Veranstalter zu Wettbewerben in derselben Sportart existierten.

siehe auch

1)
BPatG, Jahresbericht 2005, S. 88
2)
BPatG, Jahresbericht 2005, S. 88; m.V.a. BPatG, Beschl. v. 30.8.2005 - 27 W (pat) 216/04
3)
BPatG, Beschl. v. 3.8.2005 - 32 W (pat) 237/04,
4)
BPatG, Beschl. v. 3.8.2005 - 32 W (pat) 238/04
5)
vgl. BPatG, Jahresbericht 2005, Seiten 89 und 90
6)
siehe BPatG, Jahresbericht 2005, Seite 89
markenrecht/veranstaltungsmarken.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1