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Der die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
§ 14 (7) MarkenG → Unternehmerhaftung
→ Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie
Ein Schadensersatzanspruch nach § 14 Abs. 6 MarkenG setzt eine Verletzungshandlung voraus.1)
Nach § 14 Abs. 6 MarkenG aF ist derjenige, der die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet.2)
Über Art. 102 Abs. 1 Satz 2 GMV in Verbindung mit § 125b Nr. 2 MarkenG aF findet § 14 Abs. 6 MarkenG aF auch auf die streitgegenständliche Unionswortmarke Anwendung.3)
Den Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG kann der Markeninhaber geltend machen, wenn der Dritte die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat.4)
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB → Fahrlässigkeit). Im gewerblichen Rechtsschutz werden an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt.5)
Zum Schadensersatz gehört auch die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten, die der Klägerin bei der Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs entstanden sind.6)
Der Markeninhaber kann den Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes geltend machen, in dem der Dritte als Angestellter oder Beauftragter die Verletzungshandlung begangen hat. Die §§ 278 bzw. 831 BGB finden insofern Anwendung.
Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz können - soweit Wiederholungsgefahr gegeben ist - über die konkret festgestellte Verletzungshandlung hinaus für solche Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt.7)
§ 14 MarkenG → Rechte des Markeninhabers
§ 15 MarkenG → Rechte des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung
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