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markenrecht:rechtliches_gehoer_vor_dem_patentgericht

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Rechtliches Gehör vor dem Patentgericht

§ 78 (2) MarkenG

Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

§ 59 (2) MarkenG → Rechtliches Gehör vor dem Patentamt
§ 83 (3) Nr. 3 MarkenG → Rechtsbeschwerdegrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs
Art. 103 Abs. 1 GG → Anspruch auf rechtliches Gehör

Nach § 78 Abs. 2 MarkenG darf das Bundespatentgericht seine Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das rechtliche Gehör ist daher verletzt, wenn die Entscheidung auf Verwendungsbeispiele gestützt wird, zu denen die nachteilig betroffene Partei sich nicht oder nicht hinreichend äußern konnte.1)

Das rechtliche Gehör erfordert ferner die Gewährung eines Schriftsatznachlasses, wenn die betroffene Partei nicht ohne Weiteres in der Lage ist, zu einem in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis des Gerichts umfassend und abschließend Stellung zu nehmen. Ist offensichtlich, dass die Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, so muss das Gericht auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass die mündliche Verhandlung vertagen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.2)

Mit der Gehörsrüge hat die Partei allerdings zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers darzulegen, was sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung geführt hätte3). Dieser Darlegung bedarf es nur dann nicht, wenn die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich ist4).5)

Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nach § 83 (3) Nr. 3 MarkenG [→ Rechtsbeschwerdegrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs] nicht, wenn gerügt wird, daß einem Beteiligten rechtliche Gehör versagt war.

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 - I ZB 59/16 - PLOMBIR; m.V.a. BGH, Beschluss vom 28. August 2003 - I ZB 26/01, GRUR 2004, 77, 78 = WRP 2003, 1445 - PARK & BIKE; Beschluss vom 28. August 2003 - I ZB 5/03, GRUR 2004, 76, 77 = WRP 2004, 103 - turkey & corn
2)
BGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 - I ZB 59/16 - PLOMBIR; vgl. [zu § 139 Abs. 5 ZPO] BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZR 35/08, NJW-RR 2011, 877 Rn. 11; Beschluss vom 4. Juli 2013 - VII ZR 192/11, NJW-RR 2013, 1358 Rn. 7 mwN
3)
vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2008 - I ZB 72/07, GRUR 2008, 1126 Rn. 12 = WRP 2008, 1550 - Weisse Flotte; Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 46/12 Rn. 10, juris; Beschluss vom 3. März 2015 - VI ZB 6/14, NJW-RR 2015, 757, 758 Rn. 8 mwN
4)
vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2016 - III ZB 127/15, NJW 2016, 2890 Rn. 11 mwN
5)
BGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 - I ZB 59/16 - PLOMBIR
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