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markenrecht:positionsmarke

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Positionsmarke

Kennzeichnungsgewohnheiten

Angaben über die gleich bleibende Platzierung und Größe der Marke auf den beanspruchten Waren.1)

Beispiel: Position seitlicher Streifen auf einem Turnschuh: Der Verkehr ist in diesem Segment an eine große Zahl von „no name“ Produkten gewöhnt, bei denen Streifen lediglich ein Designelement darstellen.2)

Einer Beschränkung der Marke darauf, dass der Schutz nur für die Anbringung des Zeichens an einer bestimmten Stelle begehrt wird (sogenannte Positionsmarke), bedarf es nicht, wenn - wie im Regelfall - praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten der Anbringung des Zeichens an verschiedenen Stellen auf oder außerhalb der Ware oder Dienstleistung in Betracht kommen, bei denen das Zeichen vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird.3)

Zu den Umständen, die in die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marke einzubeziehen sind, gehören auch die üblichen Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Warensektor. Hierzu rechnet die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren und Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden, und insbesondere die Stelle, an der sie angebracht werden.4)

Rechtsprechung

  • EuGH Rs. C-321/03 – Dyson

siehe auch

1)
BPatG Mitt. 2000 S. 114, 115
2)
BPatG, Beschl. v. 16.11.2004 - 27 W (pat) 371/03, für Schuhwaren
3)
BGH, Beschluss vom 31. März 2010 - I ZB 62/09 - Marlene-Dietrich-Bildnis II
4)
BGH, Beschluss vom 8. März 2012 – I ZB 13/11 – Neuschwanstein; m.V.a. BGH, Beschluss vom 24. April 2008 I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Rn. 22 = WRP 2008, 1428 Marlene-Dietrich-Bildnis I
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