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markenrecht:kennzeichnungsgewohnheiten

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Kennzeichnungsgewohnheiten

Originäre Unterscheidungskraft
Kennzeichnungsgewohnheiten im Bekleidungssektor
Herkunftsfunktion

Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen.1)

Zu den Umständen, die in die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marke einzubeziehen sind, gehören auch die üblichen Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Warensektor. Hierzu rechnet die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren und Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden, und insbesondere die Stelle, an der sie angebracht werden.2) [→ Positionsmarke]

Daher kann es von der tatsächlichen Art und Weise der Anbringung auf oder im Zusammenhang mit der betreffenden Ware oder Dienstleistung abhängen, ob ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen im Einzelfall als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird.3)

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ist maßgeblich auf den branchenüblichen Einsatz von Zeichen der in Rede stehenden Art als Herkunftshinweis für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen abzustellen.4)

Im Eintragungs- und Löschungsverfahren erfordert es die Annahme der Unterscheidungskraft nicht, dass grundsätzlich jede denkbare Verwendung des Zeichens markenmäßig sein muss. Es genügt, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, das Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, für die es Schutz beansprucht, so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne weiteres als Marke verstanden wird.5)

Bei der Beurteilung der Kennzeichnungsgewohnheiten ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht ausgeschlossen, die Prüfung auf die wahrscheinlichste und nahe-liegendste Verwendungsform zu beschränken.6)

Die Anbringung eines Zeichens in der Art einer Marke auf der Ware, auf Etiketten der fraglichen Ware oder auf der Verpackung führt aber nicht ausnahmslos dazu, dass der Verkehr es als Herkunftshinweis versteht. Vielmehr kann auch bei dieser Art der Anbringung die Frage, ob der Verkehr das Zeichen als Herkunftshinweis ansieht, nach der Art des Zeichens und der Waren variieren, an denen es angebracht wird.7)

Dies kommt etwa in Betracht, wenn der Verkehr das Markenwort wegen einer besonderen Nähe zu den Verwendungsmöglichkeiten der Waren unabhängig von der konkreten Präsentation auf der Ware, auf Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder der Verpackung jeweils nur in einem beschreibenden Sinn auffasst und ihm deshalb keinen Herkunftshinweis entnimmt.8)

Anders als bei einer auf § 8 Abs. 3 MarkenG (Art. 3 Abs. 3 MarkenRL) gestützten Anmeldung ist nicht erforderlich, dass das angemeldete Zeichen schon verwendet und bereits tatsächlich vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst wird.9) Vielmehr ist im Wege einer Prognose zu ermitteln, ob dem angemeldeten Zeichen von Haus aus eine Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zukommt.10) [→ Prognose der Unterscheidungskraft]

Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die gewöhnliche Verwendung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr nur beim Eintragungshindernis nach Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL, Art. 7 Abs. 1 lit. c GMV (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) ein Beurteilungskriterium, nicht jedoch im Rahmen der Prüfung der Unterscheidungskraft i.S. von Art. 3 Abs. 1 lit. b MarkenRL, Art. 7 Abs. 1 lit. b GMV.11)

Es ist nicht ausgeschlossen, dass die in einer bestimmten Branche bestehenden Kennzeichnungsgewohnheiten das Verkehrsverständnis des Publikums in einem Maße bestimmen, dass der Durchschnittsverbraucher derartige Bezeichnungen auch als Produktkennzeichen ansieht und sie deshalb über originäre Unterscheidungskraft verfügen.12)

siehe auch

§ 8 (2) Nr. 1 MarkenG → Unterscheidungskraft

Positionsmarke

1)
BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 195/17 - SAM; auch BGH, I ZR 108/18; Urt. v. 11. April 2019; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 [juris Rn. 33] = WRP 2004, 1281 - Mustang
2)
BGH, Beschluss vom 8. März 2012 – I ZB 13/11 – Neuschwanstein; m.V.a. BGH, Beschluss vom 24. April 2008 I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Rn. 22 = WRP 2008, 1428 Marlene-Dietrich-Bildnis I
3)
BGH, Beschluss vom 8. März 2012 – I ZB 13/11 – Neuschwanstein
4)
vgl. BGH, Beschl. v. 24. April 2008 - I ZB 21/06 - Marlene-Dietrich-Bildnis; m.w.N.
5)
BGH, Beschluss vom 8. März 2012 – I ZB 13/11 – Neuschwanstein; m.V.a. BGH, Beschluss vom 31. März 2010 I ZB 62/09, BGHZ 185, 152 Rn. 21 Marlene-Dietrich-Bildnis II; Beschluss vom 24. Juni 2010 I ZB 115/08, GRUR 2010, 1100 Rn. 28 = WRP 2010, 1504 TOOOR!
6)
BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 29/13 - DüsseldorfCongress; m.V.a. EuGH, Beschluss vom 26. April 2012 C307/11, GRUR 2013, 519 Rn. 55 Deichmann SE - umsäumter Winkel). Das setzt allerdings voraus, dass es eine im Vordergrund stehende Verwendungsform gibt und nicht mehrere praktisch bedeutsame Verwendungs-formen in Betracht kommen. ((BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 29/13 - DüsseldorfCongress
7)
BGH, Beschluss vom 8. März 2012 – I ZB 13/11 – Neuschwanstein; m.V.a. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 I ZR 92/08, GRUR 2010, 838 Rn. 20 = WRP 2010, 1043 DDR-Logo
8)
BGH, Beschluss vom 8. März 2012 – I ZB 13/11 – Neuschwanstein; m.V.a. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 I ZB 30/06, GRUR 2009, 411 Rn. 13 = WRP 2009, 439 STREETBALL; BGH, GRUR 2010, 1100 Rn. 30 TOOOR!
9)
BGH, Beschluss vom 31. März 2010 - I ZB 62/09 - Marlene-Dietrich-Bildnis II
10)
BGH, Beschluss vom 31. März 2010 - I ZB 62/09 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; m.V.a. EuGH, Urt. v. 7.10.2004 - C 136/02 P, Slg. 2004, I-9165 = GRUR Int. 2005, 135 Tz. 49, 53, 56 - Mag Instrument [Maglite]; Fezer, Marken-recht, 4. Aufl., § 8 Rdn. 52 f.; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 66; vgl. ferner Hoffrichter-Daunicht in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, Art. 7 GMV Rdn. 17
11)
BGH, Beschluss vom 31. März 2010 - I ZB 62/09 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; m.V.a. EuGH, Urt. v. 16.9.2004 - C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317 = GRUR 2004, 943 Tz. 36 - SAT.1; EuGH GRUR 2006, 229 Tz. 62 - BioID
12)
BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 29/13 - DüsseldorfCongress; m.V.a. BPatG, Beschluss vom 30. Mai 2001 32 W (pat) 11/01, juris Rn. 8; Beschluss vom 15. Juli 2008 33 W (pat) 91/06, juris Rn. 45; Beschluss vom 27. Januar 2009 27 W (pat) 43/09, juris Rn. 18; MarkenR 2010, 403, 404
markenrecht/kennzeichnungsgewohnheiten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1