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Dr. Martin Meggle-Freund

markenrecht:nachweis_der_rechtserhaltenden_benutzung

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Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung

Die von der Partei vorgetragenen Tatsachen müssen die rechtserhaltende Benutzung zumindest glaubhaft machen.

Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung

Das DPMA wird künftig in laufenden Widerspruchsverfahren bei den betreffenden Widersprechenden anfragen, ob Gegenstände und Unterlagen, die zum Nachweis der Benutzung einer Widerspruchsmarke an das Deutsche Patentund Markenamt übermittelt wurden, nach Abschluss des Verfahrens zurückgefordert werden. Diese Anfrage entfällt, wenn der Wunsch auf Rücksendung bereits vorher geäußert wurde. Wird auf die Rücksendung verzichtet oder äußert sich der/die Widersprechende nicht, können die Unterlagen und/oder Gegenstände nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Widerspruch vernichtet werden. Bei bereits abgeschlossenen Verfahren wird auf ein individuelles Anschreiben verzichtet. Die oben erwähnten Gegenstände und Unterlagen können in diesen Fällen binnen eines Jahres nach dieser Veröffentlichung vernichtet werden, wenn keine Rückforderung erfolgt.1)

Die rechtserhaltende Benutzung einer Marke nach § 26 MarkenG ist eine Rechtsfrage, die einem Geständnis im Sinne des § 288 ZPO nicht zugänglich ist.2)

siehe auch

§ 26 MarkenG → Rechtserhaltende Benutzung

1)
Mitteilung Nr. 10/08 des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts über die Rückgabe oder Vernichtung von Gegenständen oder Unterlagen, die zum Nachweis der Benutzung einer Widerspruchsmarke vorgelegt wurden Vom 10. September 2008
2)
BGH, Beschluss vom 16.03.2000 - I ZB 43/97 - „Bayer/BeiChem“
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